Pflanzrechte und Anträge
Pflanzrechte Wein - Genehmigungssystem für Neuanpflanzungen
Mit der Verordnung über die Gemeinsame Marktordnung Nr. 1308/2013 ist in der Europäischen Union ein Genehmigungssystem für Rebpflanzungen eingeführt worden, das ab dem 1. Januar 2016 gilt. Die BLE ist für die Durchführung des Genehmigungssystems für Neuanpflanzungen zuständig.
Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen und Umwandlungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen sind ausschließlich die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Aufgabe der BLE ist es, die Anträge für Neuanpflanzungen zu prüfen. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes. Anträge für Neuanpflanzungen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn die Antragsteller über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die die Genehmigung beantragt wurde. Zur Förderung des Steillagenanbaues ist ein Prioritätskriterium für Flächen, die sich in Steillagen befinden, vorgesehen.
Anträge für das Jahr 2016 können bis zum 01.03.2016 bei der BLE eingereicht werden.
Für Anträge auf Genehmigung von Wiederbepflanzungen und Umwandlungen nicht genutzter Pflanzrechte in Genehmigungen sind ausschließlich die jeweiligen Landesbehörden zuständig.
Aufgabe der BLE ist es, die Anträge für Neuanpflanzungen zu prüfen. Gesetzliche Grundlage dafür ist das Neunte Gesetz zur Änderung des Weingesetzes. Anträge für Neuanpflanzungen sind nur dann genehmigungsfähig, wenn die Antragsteller über eine landwirtschaftliche Fläche verfügen, die nicht kleiner ist als die Fläche, für die die Genehmigung beantragt wurde. Zur Förderung des Steillagenanbaues ist ein Prioritätskriterium für Flächen, die sich in Steillagen befinden, vorgesehen.
Anträge für das Jahr 2016 können bis zum 01.03.2016 bei der BLE eingereicht werden.