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Tafeltraubenanbau

rechtliche Voraussetzungen
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Hinweise zum (kommerziellen) Anbau von Tafeltrauben in Deutschland:

Mit der Reform der Weinmarktordnung der EU Nr. 1493 / 1999 unterliegen die Tafeltrauben nicht mehr dem Weinrecht. Folgende Vorschriften sind jetzt zu beachten:

Teil 1: rechtliche Voraussetzungen

Merkblatt für Baden und Württemberg:

1. Tafeltrauben können innerhalb und außerhalb der parzellenmäßigen Abgrenzung angepflanzt werden. Rebpflanzrechte für das Grundstück sind nicht erforderlich. Wiederbepflanzungsrechte für Keltertrauben können trotz der Pflanzung von Tafeltrauben nur innerhalb der Frist von 13 Jahren genutzt werden.

2. Es dürfen nur Tafeltraubensorten angepflanzt werden. (Hinweis: Bitte fragen Sie uns zum aktuellen Stand der zugelassenen Sorten). Die Anpflanzung von Keltertraubensorten für kommerzielle Tafeltraubenproduktion ist nicht zulässig (z.B. Regent, Phönix, Johanniter, Rondo). Gemäß Reblausverordnung dürfen nur veredelte Pfropfreben mit entsprechender Unterlage angepflanzt werden. Verstöße werden geahndet.

3. Tafeltrauben, die frisch oder getrocknet in den Verkehr gebracht werden, unterliegen den EU-Vermarktungsnormen (Handelsklassen-Vorschriften). Ausgenommen sind nur die Erzeugnisse, die der Erzeuger im Ab-Hof-Verkauf an den Verbraucher für dessen persönlichen Bedarf abgibt, sowie Erzeugnisse, die an einen Sortier- oder Packbetrieb oder zur industriellen Verwertung abgegeben werden.

4. Bei der Weinbaukartei ist das Grundstück unter Angabe von Bewirtschafter, Gemarkung, Flurstücksnummer, Gesamtfläche, Pflanzjahr und Rebsorte(n) zu melden. Die gepflanzte Fläche ist in eine Planskizze einzuzeichnen (in Baden im Maßstab 1:1500), in Württemberg im Maßstab (1:2500). Bei Teilflächen eines Flurstücks ist die Länge und die Breite exakt in Metern anzugeben. Zuständig für Baden ist das staatliche Weinbauinstitut, Merzhauser Strasse 119, 79100 Freiburg und für Württemberg die Staatliche Lehr- und Versuchsanstalt für Wein- und Obstbau, Traubenplatz 5 74189 Weinsberg.

5. Aus den Tafeltrauben darf kein Federweißer, Traubenmost oder Wein erzeugt werden; auch nicht für Eigenbedarf.

6. Die Herstellung von Traubensaft oder Traubenbrand ist zulässig.

7. Es dürfen nur für Tafeltrauben zugelassene oder nach § 18a des Pflanzenschutzgesetzes genehmigte Pflanzenschutzmittel eingesetzt werden.

8. Es wird empfohlen, pilzwiderstandsfähige Tafeltraubensorten anzupflanzen.

Merkblatt für die Anpflanzung von Tafeltrauben in Hessen (lt. WBA Eltville)

Aufgrund der Verordnung Nr. 1493/1999 des Rates vom 17 Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein wurde die gesetzliche Grundlage für Klassifizierung von Keltertraubensorten an die Mitgliedsstaaten übertragen. Weiterhin wurde geregelt, dass nur noch Keltertraubensorten klassifiziert werden. Bezüglich Unterlagsrebsorten und Tafeltrauben sowie sonstige Rebsorten gibt es keine einheitliche Regelung in Deutschland. Für Tafeltrauben wird von Seiten des Regierungspräsidiums Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville folgende Vorgehensweise festgelegt:

Die Anpflanzung von Tafeltrauben kann innerhalb und außerhalb der abgegrenzten Weinanbaugebiete erfolgen. Eine Größenbegrenzung wird nicht festgelegt. In jedem Fall ist die Anpflanzung anzeigepflichtig. Dies bedeutet, dass der Nutzungsberechtigte eine Anpflanzung bei der zuständigen Stelle (hier RP Darmstadt, Dezernat Weinbauamt mit Weinbauschule Eltville, Wallufer Strasse 19, 65343 Eltville, Tel.: 06123/905840) anzeigen muss. Diese Anzeige dient der Nachvollziehbarkeit des Produktionspotentials im Sinne der EG-VO 1493/1999.

Bestandteil dieser Anzeige sind:
  • die Angaben zur Gemarkung, Flur, Flurstück und Gesamtgröße. 
  • der Anzeige ist ein Lageplan beizufügen, damit die Anlage besichtigt werden kann (Maßstab 1:5000, wenn möglich 1:1000)
  • die Angaben zu den Rebsorten (Keltertraubensorten sind ausgeschlossen)
  • die Angaben zum Bewirtschafter oder Ansprechpartner
Auflagen:
  • Grundsätzlich ist die Obst- und Gemüse-VO der EG zu beachten. Diese regelt die Handelsklassendefinition.
  • die Trauben dürfen nur als Frischobst vermarktet werden
  • aus den Trauben darf kein Federweißer oder Wein erzeugt werden.
  • werden aus den Trauben aus betrieblichen Gründen Saft, Maischebrand oder Gelee erzeugt, ist dies dem staatl. Medizinal-, Lebensmittel- und Veterinäruntersuchungsamt Südhessen, Hasengartenstr. 24 65045 Wiesbaden anzuzeigen.

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